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ZaDiG: keine Haftung der Bank bei Fehlüberweisung wegen unterlassenem Abgleich des Empfängernamens und der Kontonummer

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Die ZaDi-RL geht davon aus, dass der Zahlungsdienstleister einen Zahlungsauftrag ausschließlich auf Basis der Kundenidentifikatoren durchzuführen hat und weitergehende Angaben ignorieren darf. Wurde nach Kohärenzprüfung der Zahlungsauftrag anhand des angegebenen Kundenidentifikators durchgeführt, so gilt dies nach § 35 Abs 5 ZaDiG als ordnungsgemäße Durchführung, auch wenn die Transaktion letztlich objektiv fehlerhaft ist. Vernachlässigt der Zahlungsdienstleister des Zahlers hingegen die erforderliche Sorgfalt, so trifft ihn die schadenersatzrechtliche Haftung.

Mit dem Stichtag 01.02.2014 wurde auch für nationale Überweisungen die Verwendung der IBAN als alleiniger Kundenidentifikator festgelegt (Übergangsfrist bis 01.08.2014). Seither ist die herkömmliche Kontonummer endgültig durch die IBAN abgelöst. Auch der – weiterhin abgefragte – Empfängername kommt als Kundenidentifikator nicht mehr in Betracht.

Der Zahlungsdienstleister des Empfängers ist – entgegen der früheren Rechtslage – nicht zum Abgleich des Empfängernamens und der Kontonummer verpflichtet. Er haftet daher auch nicht für den infolge der Gutschrift des überwiesenen Betrags auf dem angegebenen, tatsächlich existierenden, nicht aber dem Empfänger zugeordneten Konto entstandenen Schaden. Das Risiko einer solchen „Fehlüberweisung“ trägt der Überweisende, sofern ihm nicht der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach § 46 ZaDiG haftet. Ansonsten bleiben ihm nur Bereicherungsansprüche gegen den tatsächlichen Empfänger.

  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 46 ZaDiG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LGZ Graz, 29.04.2013, 17 Cg 112/12a
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 35 Abs 5 ZaDiG
  • OGH, 23.10.2014, 2 Ob 224/13z
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Graz, 11.09.2013, 5 R 110/13f
  • § 1400 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2015, 48

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