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Arbeitskräfteüberlassung: Schadensverlagerung und Dienstgeberhaftungsprivileg

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 137
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1206 Wörter, Seiten 47-48

30,00 €

inkl MwSt

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Im Fall der Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. Der Schädiger hat daher dem Dienstgeber den auf ihn überwälzten Schaden des Dienstnehmers zu ersetzen und nicht einen eigenen Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft.

Das zwischen dem Überlasser und Beschäftiger nach dem AÜG bestehende Vertragsverhältnis hindert nicht die Anwendung des § 333 ASVG. Der Beschäftiger kann daher bei einem Arbeitsunfall eines ihm überlassenen Arbeitnehmers das Haftungsprivileg des § 333 ASVG auch dem Überlasser entgegenhalten, der einen Schadenersatz aufgrund der dem verletzten Arbeitnehmer geleisteten Lohnfortzahlung geltend macht.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • OGH, 23.10.2014, 2 Ob 73/14w
  • § 333 ASVG
  • JBL 2015, 47
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • BG Traun, 30.10.2013, GZ 2 C 340/13t
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 7 Abs 2 AÜG
  • LG Linz, 16.01.2014, 14 R 215/13f
  • Arbeitsrecht

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