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Angemessenheitskontrolle des Stundensatzhonorars eines Rechtsanwalts

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Bei einem vereinbarten Zeithonorar bestimmt sich der Honoraranspruch einerseits nach dem vereinbarten Stundensatz und andererseits nach dem Zeitaufwand. Die zwischen Klient und Rechtsanwalt getroffene Vereinbarung bezieht sich nur auf den Stundensatz, konkret auf dessen Höhe. In Bezug auf den Zeitaufwand ist in jedem Fall eine Angemessenheitskontrolle zulässig, weil der Zeitaufwand – anders als etwa der Honorarbetrag bei einem Pauschalhonorar – außerhalb der getroffenen Vereinbarung gelegen ist. Dies bedeutet nicht nur, dass nicht erbrachte Leistungen nicht zu honorieren sind, sondern auch, dass für unsachliche bzw unzweckmäßige Leistungen kein Honorar gebührt.

Der von einem Rechtsanwalt nachzuweisende Zeitaufwand kann nur dann im vollen Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht. Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Arbeitsweise von Rechtsanwälten individuell unterschiedlich gestaltet, weshalb auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen sind.

Die Auffassung der zweiten Instanz, dass Leistungen, die aufgrund rein kanzleiinterner Gründe (hier: kanzleiinterne Mitteilungen) erforderlich wurden, nicht zu honorieren seien, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.

  • § 1152 ABGB
  • § 16 Abs 1 RAO
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2015, 44
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 29.09.2014, 8 Ob 92/14h
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 879 Abs 1 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • OLG Linz, 09.07.2014, GZ 2 R 70/14y

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