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Der sichtbare Dritte – zur Haftung des sogenannten mittelbaren Störers
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Aufsatz, 13383 Wörter
- Seiten 17-34
- https://doi.org/10.33196/jbl201501001701
30,00 €
inkl MwStUnterlassungsansprüchen sind typischerweise jene Personen ausgesetzt, die bereits eine rechtswidrige Handlung begangen haben, sodass Wiederholungsgefahr besteht; auch unmittelbare Begehungsgefahr reicht aus. Hiervon abweichend wird jedoch der sogenannte mittelbare Störer behandelt, der das fremde Rechtsgut zwar nicht selbst verletzt hat, dafür aber in irgendeiner Weise kausal war bzw die Möglichkeit hat, weitere Störungen zu verhindern. Er soll nach der Rsp einem Unterlassungsanspruch auch dann ausgesetzt sein, wenn er selbst noch gar nicht rechtswidrig gehandelt hat. Der folgende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Rsp auseinander und zeigt, dass eine Haftung des Dritten auf Unterlassung entgegen den in dieser Rsp verwendeten Formulierungen in der Regel zwingend voraussetzt, dass den Dritten, so er die Störung nicht selbst veranlasst hat, eine Pflicht trifft, Rechtsverletzungen durch den unmittelbaren Störer zu verhindern, und dass er diese Pflicht bereits verletzt hat.
- Graf, Georg
- § 364 ABGB
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- Unterlassungsanspruch
- Störerhaftung
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- § 1300 ABGB
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- Actio negatoria
- JBL 2015, 17
- § 523 ABGB
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