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Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Störungen durch Nutzer einer im Eigentum einer Stadt stehenden Aussichtsplattform, an der Gemeingebrauch besteht
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 1681 Wörter
- Seiten 42-44
- https://doi.org/10.33196/jbl201501004201
30,00 €
inkl MwStDer Gemeingebrauch besteht nicht nur am „öffentlichen Gut“, sondern kann auch am Privateigentum begründet werden. Dabei ist zwischen öffentlich-rechtlichem Gemeingebrauch und privatrechtlichen Dienstbarkeiten zu unterscheiden.
Für einen durch langdauernde Benützung (Ersitzung) entstandenen „Gemeingebrauch“ ist ein dringendes Verkehrsbedürfnis der Gesamtheit der Benützenden erforderlich. Hat sich eine Stadt – aus welchen (öffentlichen) Interessen auch immer – entschlossen, Teile einer in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft für eine bestimmte Nutzung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen (hier: Aussichtsplattform), ohne dass dabei ein besonderes Verkehrsbedürfnis einer Gruppe oder sonst eine uneinschränkbare Verpflichtung festgestellt werden konnte, kann sie daraus keine Einschränkung ihrer Rechte als Grundeigentümer nachweisen, die sie darin hindern würde, diese Nutzung so zu regeln, dass die von ihrem Grundstück ausgehenden Störungen des Nachbargrundstücks (hier: Nutzer der Aussichtsplattform lassen Handys, Spielsachen, Kleidungsstücke und Müll fallen) unterbunden werden können.
- § 364 ABGB
- BG Linz, 31.05.2013, 15 C 1175/12b
- JBL 2015, 42
- LG Linz, 16.01.2014, 15 R 305/13y
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 472 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- § 354 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 287 ABGB
- OGH, 30.10.2014, 8 Ob 20/14w
- Arbeitsrecht
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