Keine Aussetzung des Kontaktrechts bei beharrlichem Widerstand des Obsorgeberechtigten
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 137
- Rechtsprechung, 1698 Wörter
- Seiten 41 -42
- https://doi.org/10.33196/jbl201501004101
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Verhindert der obsorgeberechtigte betreuende Elternteil trotz der Verhängung von Geldstrafen als Beugemittel beharrlich die vom Gericht festgesetzten Besuchskontakte (hier: mit der Großmutter, über zwei Jahre lang), rechtfertigt dies nicht die (vorläufige) Aussetzung des Kontaktrechts. Eine (mittelbare) Gefährdung des Kindeswohls dadurch, dass bereits verhängte Beugemittel in Zukunft vollzogen bzw weitere Beugemittel verhängt werden könnten, lässt sich dadurch verhindern, dass das Gericht – zumindest vorerst – von der Durchsetzung derartiger Maßnahmen absieht. Es steht dem Elternteil keineswegs frei, sich aus eigenem Gutdünken über eine rechtskräftige gerichtliche Kontaktregelung hinwegzusetzen.
Das Erstgericht hat in einem derartigen Fall geeignete Schritte zu setzen, um dem Elternteil die Unhaltbarkeit seines Verhaltens, das zudem dem Kindeswohl widerspricht, sowie die ihm letztlich drohenden Konsequenzen vor Augen zu führen und ihn zu der gebotenen Mitwirkung zu veranlassen. Dabei ist insbesondere der Einsatz der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler iS des § 106b AußStrG zu erwägen.
- § 79 AußStrG
- § 188 ABGB
- LGZ Wien, 09.10.2013, 42 R 324/13b402/13y
- § 45 AußStrG
- Öffentliches Recht
- § 187 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 110 AußStrG
- § 106b AußStrG
- Zivilverfahrensrecht
- BG Leopoldstadt, 05.07.2013, GZ 5 Ps 146/09v
- § 181 ABGB
- § 2 AußStrG
- JBL 2015, 41
- OGH, 24.07.2014, 1 Ob 7/14g
- Arbeitsrecht
- BG Leopoldstadt, 10.06.2013, 5 Ps 146/09v
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