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Geroldinger, Andreas

Gewährleistungsrecht: Unverhältnismäßigkeit der primären Behelfe gemäß § 932 Abs 4 ABGB; „gespaltene Auslegung“

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Die „Unverhältnismäßigkeit“ der Verbesserung iS des § 932 Abs 4 ABGB ist nicht – wie nach § 932 Abs 2 ABGB – „relativ“ im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen, sondern „absolut“ und gewichtiger. Wenn der Mangel eher nur ein geringer Nachteil im Gebrauch ist, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten „unverhältnismäßig“ sein; wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen. Der Verbesserungsaufwand wird in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde. Der Wert des Werks als solcher ist nicht zwingend die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller und seine Beeinträchtigung maßgeblich.

  • Geroldinger, Andreas
  • JBL 2015, 45
  • OLG Linz, 12.12.2013, 3 R 188/13g
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Wels, 13.09.2013, 5 Cg 93/11t
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 932 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 25.03.2014, 4 Ob 44/14w

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