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Keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes über die verpflichtende Unterbringung von Leichen in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage

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Abweisung des Individualantrages auf Aufhebung der Wortfolge „einer Bestattungsanlage“ in § 10 Abs 1 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (WLBG). Vor dem Hintergrund, dass das WLBG den Normunterworfenen einen großen Freiraum bei der Errichtung von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten, bei der Aufbewahrung von Urnen, bei der Art der Bestattung, bei der Gestaltung der Trauerzeremonie und der Modalitäten der Beerdigung sowie letztlich bei der Gestaltung der einzelnen Gräber einräumt, kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben durch die Bestimmung über die verpflichtende Unterbringung von Leichen nach Vornahme der Totenbeschau bis zum Beginn der Trauerzeremonie in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage. Kein Verstoß gegen das Gleichheitsrecht; Verfügungsrecht über den eigenen Leichnam kein vermögenswertes Privatrecht.

  • § 22 WLBG
  • § 10 WLBG
  • JBL 2015, 36
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • VfGH, 08.10.2014, G 97/2013
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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