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„Alte“ Urlaubsansprüche bei Reduktion der Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung

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Der den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Urlaubsgesetz im Ergebnis zugrunde gelegte kalendarische Urlaubsbegriff ist aus dem Wortlaut der Systematik, der Zielrichtung und der historischen Entwicklung des Urlaubsgesetzes eindeutig abzuleiten. Die Herabsetzung der Arbeitszeit berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer (anteiligen) Reduktion des Urlaubsanspruchs. Vielmehr können die Arbeitnehmer dessen ungeachtet darauf bestehen, dass der Arbeitgeber von der Umrechnung auf Arbeitstage oder Arbeitsstunden Abstand nimmt und mit ihnen einen Urlaub vereinbart, der zwei Urlaubsperioden im Ausmaß von insgesamt 30 bzw 36 Werktagen zu umfassen hat.

Die Bestimmungen des § 6 UrlG (Ausfallprinzip) sind dahin zu interpretieren, dass nicht auf das Entgelt in früheren Zeiträumen der Entstehung des Urlaubsanspruchs abzustellen ist, sondern der Arbeitnehmer während seines Urlaubs grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.

Der Urlaubsanspruch ist primär kein Geldanspruch, sondern ein höchstpersönliches Recht auf Erholung.

  • LG Steyr, 30.08.2013, 8 Cga 23/13k
  • OLG Linz, 28.11.2013, 11 Ra 78/13i
  • § 6 UrlG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2015, 56
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 22.07.2014, 9 ObA 20/14b
  • § 2 UrlG
  • Arbeitsrecht

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