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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Anlageberatung: keine Pflicht zur Aufklärung über das allgemeine Insolvenzrisiko.

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§§ 1298, 1299, 1300 ABGB. Bei der Anlageberatung besteht keine generelle Pflicht, auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen.

Es besteht keine Verpflichtung des Beraters, auch über sein Nichtwissen zu einem Risiko aufzuklären, das ihm nicht bekannt sein musste.

Bei einem Verstoß gegen eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht liegt es am Geschädigten, den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 24.10.2018, 3 Ob 187/18y
  • oeba-Slg 2019/2559

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