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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Haftung der VWG dem Anteilsscheininhaber gegenüber.

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§§ 1293, 1299 ABGB; § 30 InvFG; § 273 ZPO. Bei pflichtwidriger Anlage des Fondsvermögens haftet die VWG dem einzelnen Anteilsscheininhaber für den aliquoten Teil der Fondsvermögensminderung, der von der Anzahl seiner Anteile am Fonds und vom Zeitraum deren Inhaberschaft abhängt. Auch wenn ein Anteilsscheininhaber ausscheidet, bleibt er mit einem aliquoten Teil des Fondsvermögensschadens aliquot belastet, weil er einen zu geringen Rückkaufswert erhält. Die Schadenshöhe kann unter Anwendung von § 273 Abs 1 ZPO durch Vergleich der tatsächlichen Wertentwicklung des Fonds im Zeitraum der Anwendung der rechtswidrigen Anlagestrategie mit der Wertentwicklung von Fonds mit vergleichbarer Anlagestrategie bestimmt werden.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 17.10.2018, 1 Ob 70/18b
  • oeba-Slg 2019/2561

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