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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Verjährungsrechtliche Wirkung der Feststellungen einer Forderung in der Insolvenz.

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§§ 1478, 1485 ABGB; §§ 65, 68 ASVG; §§ 9, 61 IO. Auch nach der Änderung der KO durch das IRÄG 1982 kommt einer unbestrittenen Eintragung einer Forderung in das Anmeldungsverzeichnis (§ 61 KO bzw IO) die Wirkung der JMV RGBl 1858/105 zu. Dies gilt auch für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, deren kürzere Verjährung nicht in den §§ 1478, 1485 ABGB, sondern im ASVG geregelt ist; auch solche Forderungen verjähren daher als Judikatschuld erst nach 30 Jahren.

Für Bürgschaftsschulden gilt die allgemeine Verjährungszeit von 30 Jahren; die Bürgschaft erlischt aber, wenn sie zur Sicherung einer der kurzfristigen Verjährung unterliegenden Forderung eingegangen worden ist, mit der Verjährung der Hauptschuld.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 23.10.2018, 4 Ob 128/18d
  • oeba-Slg 2019/2557

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