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Juristische Blätter

Heft 9, September 2021, Band 143

Anspruch auf Behandlung mit einem bestimmten Medikament: Durchsetzung mit einstweiliger Verfügung?

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Der Patient hat aus dem Behandlungsvertrag ein Recht auf Behandlung nach den anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft. Beim „Stand der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften“ handelt es sich um einen unbestimmten Begriff, dessen Bestimmung auf Tatsachenebene zu erfolgen hat.

Die Ablehnung einer bestimmten Behandlungsmethode setzt eine sachliche Rechtfertigung voraus. Diese läge etwa vor, wenn die Methode nach der medizinisch-therapeutischen Einschätzung eines vom Krankenhausträger beschäftigten Facharztes nach seiner Sachkunde und Erfahrung als nicht zielführend erachtet wird und darin innerhalb des Rahmens des medizinischen Kalküls auch keine Verkennung der Sachlage liegt.

Die Möglichkeit, die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auf andere Weise als durch die einstweilige Verfügung (eV) abzuwenden, steht der Bewilligung der eV nur dann entgegen, wenn der gefährdeten Partei die entsprechenden Maßnahmen eher zuzumuten sind als dem Beklagten die Befolgung der eV.

Nichtrückführbarkeit liegt unter anderem dann vor, wenn nach Aufhebung der eV oder jedenfalls nach Ablauf ihrer Geltungsdauer eine Sachlage bestehen bleibt, die – abgesehen vom Zeitablauf – nicht mit jener übereinstimmt, die vor dem Erlass der eV bestanden hat und dadurch Beeinträchtigungen verbleiben, die nicht (vollständig) in Geld ausgleichbar sind. Dem Gegner der gefährdeten Partei muss also seinerseits ein unwiederbringlicher Schaden iS des § 381 Z 2 EO entstehen. Sind hingegen die Folgen der eV naturaliter oder zumindest durch Geldersatz adäquat ausgleichbar, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Rückführbarkeit keine Bedenken gegen die Erlassung einer eV.

  • § 49 ÄrzteG
  • OLG Graz, 03.02.2021, 3 R 14/21k
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2021, 603
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 381 Z 2 EO
  • LGZ Graz, 31.12.2020, 39 Cg 21/20t
  • § 8 Abs 2 KAKuG
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 29.04.2021, 2 Ob 49/21a

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