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Juristische Blätter

Heft 9, September 2021, Band 143

Faber, Wolfgang

Ausgleich eines merkantilen Minderwerts durch sekundäre Gewährleistungsbehelfe trotz erfolgter Verbesserung

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Kann ein Mangel nur durch eine Reparatur behoben werden, die trotz gänzlicher Herstellung der Gebrauchstauglichkeit zu einer objektiven Wertminderung der Sache (iS eines merkantilen Minderwerts) führt, ist allein mit der Reparatur die subjektive Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht wiederhergestellt. Denn die Sache weist dann eine wertmindernde „Reparaturhistorie“ auf, die nicht Gegenstand der Parteieneinigung war.

Jedenfalls in einem Fall, in dem bereits eine Reparatur durchgeführt wurde, steht der Vorrang der Verbesserung dem Ausgleich des nach der Reparatur verbliebenen Wertverlusts im Wege der sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung oder Wandlung) nicht entgegen. Entscheidend ist, dass in einem solchen Fall der zentrale Zweck des Gewährleistungsrechts, die Herstellung der subjektiven Äquivalenz, nur durch den zusätzlichen Ausgleich des nach der Reparatur verbleibenden Wertverlusts verwirklicht werden kann.

Einem Verbraucher, der Anspruch auf angemessene Minderung des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises eines Verbrauchsguts hat, vor Gericht aber lediglich die Auflösung dieses Vertrags beantragt, muss auch die Geltendmachung der Preisminderung offenstehen. Dem Kläger ist daher gemäß § 182 ZPO Gelegenheit zu geben, Vorbringen zu einem Anspruch auf Preisminderung zu erstatten (hier: im Wege der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht, weil der Kläger bis dahin nur Wandlung geltend gemacht hatte).

  • Faber, Wolfgang
  • OGH, 24.09.2020, 6 Ob 240/19s
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Graz, 07.08.2019, 15 Cg 14/18h
  • § 182 ZPO
  • § 932 Abs 4 ABGB
  • JBL 2021, 589
  • Arbeitsrecht
  • OLG Graz, 29.10.2019, 3 R 125/19f

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