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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 5, Oktober 2016, Band 2016

Breitenfeld, Michael

Antragslegitimation: Ist die Bestätigung eines Sachverständigen eine „vergleichbare Zertifizierung“?

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Im vorliegenden Fall war in der Ausschreibungsunterlage vorgesehen, dass der Bewerber über eine Zertifizierung nach ISO 9001:2008 oder eine vergleichbare Zertifizierung verfügen müsse. Nach dem klaren Wortlaut bezieht sich die geforderte Vergleichbarkeit nicht unmittelbar auf bestimmte inhaltliche Anforderungen, sondern auf den formalen Aspekt des Vorliegens einer Zertifizierung (arg: „oder eine vergleichbare Zertifizierung“). Für die Erfüllung dieser Voraussetzung war daher vom Auftraggeber (bzw. im Rahmen der Beurteilung der Antragslegitimation: vom BVwG) nicht zu prüfen, ob die mitbeteiligte Partei über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt, das − inhaltlich − den Anforderungen der Qualitätsmanagementnorm ISO 9001:2008 entspricht, sondern es war eine Überprüfung des vorgelegten Nachweises dahingehend vorzunehmen, ob dieser in gleicher Weise (wie eine Zertifizierung nach ISO 9001:2008) Gewähr dafür bietet, dass die Organisation des Unternehmens der mitbeteiligten Partei die Mindestanforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem gemäß ISO 9001:2008 erfüllt. Ausgehend davon war keine vertiefende Prüfung durch Beiziehung eines Sachverständigen und keine Überprüfung der Bestätigung des Sachverständigen auf ihre inhaltliche Richtigkeit erforderlich. Das BVwG hatte vielmehr die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob die Bestätigung eines Sachverständigen einer Zertifizierung nach ISO 9001:2008 gleichzuhalten war.

Bei einer Zertifizierung handelt es sich um eine Bestätigung durch eine unabhängige Stelle, dass bestimmte Anforderungen erfüllt werden, wobei die zertifizierende Stelle ihrerseits entsprechend autorisiert (akkreditiert) sein und einer Aufsicht unterliegen muss. Mit dem Verlangen nach einer vergleichbaren Zertifizierung soll sichergestellt werden, dass der Auftraggeber die gleiche Gewähr für die Erfüllung der in der ISO 9001:2008 festgelegten Anforderungen erhält wie durch eine Zertifizierung nach der ISO 9001:2008 selbst. Davon ausgehend kann in einer Bestätigung durch einen Sachverständigen aber keine „vergleichbare Zertifizierung“ gesehen werden, weil ein Sachverständiger − auch wenn er selbst gerichtlich zertifiziert sein mag − keine Zertifizierungsstelle ist.

  • Breitenfeld, Michael
  • § 70 BVergG
  • RPA 2016, 280
  • VwRallg
  • Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
  • § 77 BVergG
  • § 331 Abs 1 BVergG
  • § 320 BVergG
  • Anwendung der Auslegungsmethoden
  • § 141 BVergG
  • 62001CJ0249 Hackermüller VORAB
  • § 332 Abs 5 BVergG
  • § 129 BVergG
  • Vergaberecht
  • Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
  • Auslegung
  • § 325 Abs 1 BVergG
  • § 78 BVergG
  • § 52 AVG
  • § 79 BVergG
  • VwGH, 20.04.2016, Ra 2015/04/0018, „A − Unterstützung des Sicherheitsdienstes“

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