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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 5, Oktober 2016, Band 2016

Reisner, Hubert

Was der Auftraggeber in der Ausschreibung nicht festlegt, gilt nicht

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Die Art 47 und 48 RL 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsnormen nicht entgegenstehen, die es einem Wirtschaftsteilnehmer erlauben, sich auf die Kapazitäten eines oder mehrerer Dritter zu stützen, um den Mindestanforderungen der Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren zu genügen, die er selbst nur teilweise erfüllt.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot sind dahin auszulegen, dass sie dem Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung entgegenstehen, die sich nicht ausdrücklich aus den Unterlagen dieses Verfahrens oder den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ergibt, sondern aus einer Auslegung dieser Rechtsvorschriften und dieser Unterlagen sowie der Schließung von Lücken in diesen Unterlagen durch die Behörden oder die nationalen Verwaltungsgerichte. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sind unter diesen Umständen dahin auszulegen, dass sie es nicht verwehren, dem Wirtschaftsteilnehmer zu gestatten, seine Situation zu bereinigen und dieser Verpflichtung innerhalb einer vom Auftraggeber festgelegten Frist nachzukommen.

  • Reisner, Hubert
  • Eignung
  • Mindestanforderungen
  • Art 48 Abs 3 RL 2004/18/EG
  • Art 47 Abs 2 RL 2004/18/EG
  • Einschränkung
  • Ausscheiden
  • Lückenfüllung
  • Art 63 Abs 2 RL 2014/24/EU
  • EuGH, 02.06.2016, C-27/15, „Pippo Pizzo“
  • Festlegungen der Ausschreibung
  • Art 63 Abs 1 RL 2014/24/EU
  • Mittel Dritter
  • Vergaberecht
  • Ausschluss
  • anzuwendendes Recht
  • Nachbringen von Nachweisen
  • Art 27 Abs 1 RL 20014/18/EG
  • RPA 2016, 305

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