Zur Verbesserungsfähigkeit von Eingabefehlern im Angebot
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2016
- Judikatur, 1769 Wörter
- Seiten 288 -291
- https://doi.org/10.33196/rpa201605028801
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Bei Eingabefehlern im Angebot darf aufgrund der gebotenen Bietergleichbehandlung grundsätzlich keine nachträgliche Aufklärung verlangt werden.
Angebote können nur ausnahmsweise in einzelnen Punkten wegen einer offensichtlich gebotenen bloßen Klarstellung oder zur Behebung offensichtlicher sachlicher Fehler berichtigt oder ergänzt werden.
Im Falle der verspäteten Aufklärung durch den Bieter ist der Auftraggeber dazu berechtigt, das Angebot auszuscheiden.
Im Falle der bestandsfest gewordenen Ausscheidenssanktion bei verspäteter Aufklärung, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, verspätet aufgeklärte Angebote auszuscheiden.
- Heid, Stephan
- Hofbauer, Berthold
- Ausscheiden eines Angebots infolge verspäteter Aufklärung
- § 129 Abs 2 BVergG
- Ausscheiden eines Angebotes aufgrund selbstständiger Verpflichtung zur Einhaltung von selbst festgelegten Kriterien
- RPA 2016, 288
- Vergaberecht
- offensichtlicher sachlicher Fehler
- BVwG, 13.06.2016, W134 2125821-1, (offenes Verfahren im Oberschwellenbereich über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Erbringung von Lieferleistungen)
- Verbesserungsfähigkeit von Eingabefehlern
- § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
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