„Übererfüllungsangebot“ versus „Entwicklungsangebot“
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2016
- Judikatur, 2490 Wörter
- Seiten 291 -295
- https://doi.org/10.33196/rpa201605029101
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Die Beurteilung der Angebote erfolgt anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen. Maßgeblich dafür ist die Ermittlung des objektiven Erklärungswerts der Ausschreibungsunterlagen. Dieser fordert im konkreten Fall noch keine produktionsreife Lösung, sondern einen Lösungsweg, der allerdings anderenorts bereits erprobt sein muss. Eine vollkommene Neuentwicklung wäre insofern ausschreibungswidrig.
Eine Übererfüllung der (funktionalen) Vorgaben der Ausschreibung ist nicht gefordert und kann nicht zur Mindestanforderung für andere Angebote werden.
Im Rahmen der umfassenden Auskunftspflicht aller Verfahrensparteien gemäß § 313 Abs 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht die gemäß § 191 BVergG vom Auftraggeber zu wahrende Vertraulichkeit und die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der mitbeteiligten Parteien gegenüber dem Recht auf ein faires Verfahren abzuwägen.
- Heid, Stephan
- Windbichler, Martina
- Akteneinsicht
- § 313 Abs 1 BVergG
- BVwG, 30.05.2016, W187 2121663-2/41E, (Verhandlungsverfahren zum Abschluss eines Rahmenvertrags für einen Bauauftrag im Sektorenbereich)
- § 258 Abs 1 BVergG
- § 246 Abs 2 BVergG
- Ausschreibungskonformität von Angeboten
- Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen
- § 191 BVergG
- RPA 2016, 291
- Vergaberecht
- Auskunftspflicht
- § 314 BVergG
- § 246 Abs 3 BVergG
- Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
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