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Fister, Mathis

Anwendung der fünfjährigen Strafbarkeitsverjährung gem § 36 FM-GwG nur bei Verwaltungsübertretungen „gemäß diesem Bundesgesetz“.

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§§ 6, 35, 36 FM-GwG, § 36 FM-GwG, §§ 40, 99d BWG aF, §§ 1, 31, 44a VStG Nach dem klaren Wortlaut des § 36 FM-GwG kommt die verlängerte Strafbarkeitsverjährung nur bei Übertretungen des FM-GwG in Betracht, das am 1.1.2017 in Kraft getreten ist. Für eine Übertretung des BWG im Jahr 2015 gilt daher die allgemeine Frist für die Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren gem § 31 Abs 2 VStG.

  • Fister, Mathis
  • VwGH, 12.05.2021, Ro 2021/02/0003
  • oeba-Slg 2021/264

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