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Regelungen des EStG betreffend den Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus Kapitalvermögen sind verfassungskonform.

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 69
Inhalt:
Erkenntnisse des VfGH
Umfang:
152 Wörter, Seiten 654-654

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§ 18 Abs 6 EStG 1988, § 27 Abs 8 Z 4 EStG 1988, § 27a Abs 4 Z 2 EStG 1988 Die Regelungen des § 27 Abs 8 Z 4 EStG 1988 betreffend den Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus Kapitalvermögen und § 18 Abs 6 EStG 1988 betreffend den Ausschluss des Verlustabzugs solcher Einkünfte sowie des § 27a Abs 4 Z 2 EStG 1988 betreffend das Verbot des Ansatzes von Anschaffungsnebenkosten verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG).

Die Ausgestaltung der einkommensteuerlichen Regelungen zur Verwertung von Verlusten aus Kapitalanlagen liegt grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dies gilt auch für die Frage der unterschiedlichen Behandlung der Verrechnung von Verlusten aus der Veräußerung von betrieblichen und außerbetrieblichen Kapitalanlagen.

  • Fister, Mathis
  • VfGH, 02.03.2021, E 1722/2020
  • oeba-Slg 2021/58

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