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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zu Zustimmungsvorbehalten im Konzern.

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§§ 15, 70, 84, 95 AktG. § 95 Abs 5 AktG regelt den Zustimmungsvorbehalt zwar grundsätzlich nur für die jeweilige Einzelgesellschaft, für Konzernobergesellschaften kann aber eine Ergänzung durch konzernrelevante Geschäfte vorgenommen werden, sodass ein Geschäft einer Tochtergesellschaft dann durch den Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft zu kontrollieren sein kann, wenn sich dieses auch auf die Obergesellschaft auswirkt.

Ist der objektive Aussagewert einer Patronatserklärung zweifelhaft, ist ihr rechtlicher Gehalt nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB zu ermitteln. Auch „weiche“ Patronatserklärungen können rechtlich verbindliche Handlungszusagen enthalten, deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen kann.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 25.11.2020, 6 Ob 209/20h
  • oeba-Slg 2021/2766

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