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Heft 9, September 2021, Band 69
Zum Vertreter nach § 15a TSchVG.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 69
- Rechtsprechung des OGH, 2799 Wörter
- Seiten 644-647
- https://doi.org/10.47782/oeba202109064401
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inkl MwSt§§ 1, 6, 9, 15a TschVG. Eine Bank, die als Zahlstelle der Emittentin tätig ist, kommt nicht als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger gemäß § 15a TSchVG in Betracht. Aus dieser Nahebeziehung ergibt sich nämlich die Gefahr, dass die Bank die in ihrer Person zusammenfallenden Pflichten, zur Wahrung einerseits der Interessen der Anleiheschuldnerin (als Zahlstelle) und andererseits jener der Anleihegläubiger, nicht immer streng zu trennen vermag und sie sich auch in ihrer Funktion als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger nicht allein von deren Interessen leiten lässt, sondern (auch) von den gegenläufigen Interessen der Emittentin.
- Liebel, Fabian
- Kellner, Markus
- oeba-Slg 2021/2769
- OGH, 28.01.2021, 1 Ob 238/20m
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