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Heft 9, September 2021, Band 69
Zum Rücktrittsgegner bei Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 69
- Rechtsprechung des OGH, 1500 Wörter
- Seiten 647-648
- https://doi.org/10.47782/oeba202109064701
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inkl MwSt§§ 5, 14 KMG aF; §§ 9, 21 KMG 2019. Die Sonderbestimmungen über Veranlagungen in Immobilien sind anwendbar, wenn der Emittent mehr als 50% seiner Erträge aus der Überlassung (Vermietung, Verpachtung) und der Übertragung (Veräußerung) von Immobilien erzielt.
Verbraucher können vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht bestätigt wurde. Dieses Rücktrittsrecht kann nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner geltend gemacht werden. Wird der Rücktritt von einem Treuhandvertrag geltend gemacht, ist das der Treuhänder.
- Liebel, Fabian
- Kellner, Markus
- OGH, 17.12.2020, 9 Ob 49/20a
- oeba-Slg 2021/2770
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