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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zum Rücktrittsgegner bei Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien.

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§§ 5, 14 KMG aF; §§ 9, 21 KMG 2019. Die Sonderbestimmungen über Veranlagungen in Immobilien sind anwendbar, wenn der Emittent mehr als 50% seiner Erträge aus der Überlassung (Vermietung, Verpachtung) und der Übertragung (Veräußerung) von Immobilien erzielt.

Verbraucher können vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht bestätigt wurde. Dieses Rücktrittsrecht kann nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner geltend gemacht werden. Wird der Rücktritt von einem Treuhandvertrag geltend gemacht, ist das der Treuhänder.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 17.12.2020, 9 Ob 49/20a
  • oeba-Slg 2021/2770

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