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Fister, Mathis

Verwaltungsstrafrechtliche Zurechnung des Verhaltens verantwortlicher Beauftragter an juristische Personen.

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§ 35 FM-GwG, §§ 39, 40 BWG, § 99d BWG aF, §§ 9, 44a VStG, §§ 44, 50 VwGVG

Die Bestrafung einer juristischen Person gem § 99d BWG [aF] setzt voraus, dass eine ihr zurechenbare natürliche Person (Führungsperson) eine Straftat begangen hat.

Wenn für einen gem § 9 Abs 4 VStG klar abzugrenzenden Bereich [hier: „Geldwäscherei gemäß BWG“] ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden ist, so ist in der Folge dieser für Pflichtenverletzungen gem § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. In diesem Fall muss die zugerechnete Straftat den Vorwurf eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens dieses verantwortlichen Beauftragten beinhalten.

Bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist es nicht mehr möglich, die Mitglieder des Vorstandes insofern in ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu belassen, als sie den verantwortlichen Beauftragten in der Folge nicht ausreichend überwacht hätten. Dies würde zu einer Ausdehnung der Strafbarkeit nach § 9 VStG führen, die der Gesetzgeber jedoch nicht angeordnet hat.

In Verwaltungsstrafsachen gemäß § 50 VwGVG kommt eine (ersatzlose) Aufhebung des vor dem VwG angefochtenen Bescheides nicht in Betracht.

  • Fister, Mathis
  • VwGH, 03.05.2021, Ra 2020/02/0276
  • oeba-Slg 2021/263

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