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Etzersdorfer, Ingmar

Auflösung des Bestandsvertrags wegen baulicher Veränderungen durch den Mieter (hier: Zusammenlegung zweier gemieteter Wohnungen)

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Die Vornahme von baulichen Veränderungen durch den Mieter ohne Zustimmung des Bestandgebers rechtfertigt die Auflösung des Bestandvertrags gem § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG (§ 1118 erster Fall ABGB), wenn die vom Mieter vorgenommenen Veränderungen für die Bestandsache erheblich nachteilig sind. Sachgemäß durchgeführte Vorkehrungen zur Verbesserung bzw Modernisierung des Bestandgegenstands vermögen selbst dann nicht den Kündigungsgrund herzustellen, wenn sie ohne die erforderliche baubehördliche Bewilligung vorgenommen und die Arbeiten nicht von befugten Gewerbsleuten durchgeführt wurden. Derartige bauliche Veränderungen, die den Intentionen des Bestandgebers zuwiderlaufen, können nur dann einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstands bewirken, wenn dadurch wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder wenn die Gefahr der Verletzung solcher Interessen droht.

  • Etzersdorfer, Ingmar
  • WOBL-Slg 2019/20
  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 MRG
  • LGZ Wien, 38 R 36/17a
  • OGH, 20.12.2017, 8 Ob 123/17x, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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