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Inhalt und Bedeutung des § 3 MRG zugrunde liegenden Erhaltungsbegriffs

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Auch zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen gehören noch zur Erhaltung, selbst wenn es sich dabei um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt oder es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt und dabei sogar Veränderungen vorgenommen werden. Die uneingeschränkte Erhaltungspflicht des Vermieters in Bezug auf allgemeine Teile des Hauses besteht jedenfalls, wenn ein ernster Schaden des Hauses und eine erhebliche Gesundheitsgefährdung wegen eines drohenden Einsturzes des Gebäudes besteht. Daher erfordert der dynamische Erhaltungsbegriff den Austausch der Fundamentplatte unabhängig davon, ob sie bei Errichtung dem Stand der Technik entsprach oder nicht. Eine derartige Maßnahme ist mit Fertigstellungsarbeiten eines im Rohbau befindlichen Gebäudes, welche nicht als Erhaltungsarbeiten zu werten sind, nicht vergleichbar.

  • WOBL-Slg 2019/18
  • § 18 MRG
  • § 3 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 40 R 217/17h
  • OGH, 13.02.2018, 5 Ob 230/17k, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses

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