Zur Schadenstragung zwischen Solidarschuldnern im Innenverhältnis
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 32
- Rechtsprechung, 1617 Wörter
- Seiten 71 -72
- https://doi.org/10.33196/wobl201902007101
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Die Frage der Schadenstragung zwischen einem schuldhaft handelnden Submakler und dem Auftraggeber, der aufgrund des schuldhaften Verhaltens des Submaklers gegenüber einem Dritten haftbar wird, ist nach den zu § 896 ABGB entwickelten Grundsätzen insb zur Inanspruchnahme von Solidarschuldnern aus Schadenersatz zu lösen, wonach es im Allgemeinen auf die jeweiligen Verschuldensanteile ankommt. Bei der Irrtumsanfechtung kann nur dann auf Vertragsanpassung erkannt werden, wenn auch der Gegner des Irrenden den Vertrag mit dem anderen Inhalt abgeschlossen hätte oder nach den Regeln des redlichen Verkehrs hätte schließen müssen. Auch die schadenersatzrechtliche Betrachtung, die mit der irrtumsrechtlichen konkurriert, ermöglicht nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Vertragsanpassung. Resultiert ein Schaden aus der Verletzung von Aufklärungspflichten, kann der Geschädigte nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Aufklärungspflicht entsprochen worden wäre. Hätte der Auftraggeber daher im Vorprozess Einwendungen in dem Sinn erhoben, dass er den Vertrag anders nicht abgeschlossen hätte, hätte nicht auf Preisanpassung (ohne Rückabwicklung des Kaufs) erkannt werden können.
- OGH, 28.02.2018, 6 Ob 29/18k, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- § 896 ABGB
- § 872 ABGB
- OLG Wien, 11 R 139/17t
- WOBL-Slg 2019/25
- Miet- und Wohnrecht
- § 67 VersVG
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