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wohnrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2019, Band 32

Keine notwendige Streitgenossenschaft bei einer Ausschließungsklage nach § 36 WEG 2002

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§ 36 WEG 2002 erkennt der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer, welche nach Mindestanteilen zu berechnen ist, die aktive Klagelegitimation für die Ausschließungsklage zu. Diese ist aber kein parteifähiges Gebilde, sondern setzt sich nur (meist) aus mehreren Mit- und Wohnungseigentümern zusammen. Nach der gesetzlichen Regelung der Aktivlegitimation in § 36 WEG 2002 ist davon auszugehen, dass die einzelnen nach Summe ihrer Anteile aktivlegitimierten Kläger in ihrer Eigenschaft als Mehrheit als einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO anzusehen sind, weil insoweit ein unterschiedliches Ergebnis hinsichtlich einzelner Kläger nicht in Betracht kommt. Eine notwendige Streitgenossenschaft iS einer zwingenden Beteiligung auch der übrigen, für die Mehrheit nicht erforderlichen Wohnungseigentümer ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen, sodass der Umstand, dass ein für die Ermittlung der Mehrheit nicht erforderlicher Wohnungseigentümer ohne seinen WE-Partner klagt, nicht auf die bei Streitanhängigkeit bereits vorliegende Legitimation der übrigen Kläger als Mehrheit iSd § 36 WEG 2002 durchschlägt.

  • LGZ Wien, 64 R 75/17b
  • § 36 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Leopoldstadt, 11 C 93/16y
  • WOBL-Slg 2019/23
  • OGH, 13.03.2018, 5 Ob 8/18i, Zurückweisung der Revision
  • § 14 ZPO

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