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Etzersdorfer, Ingmar

Erhaltungspflicht des Vermieters bei später eigenmächtig vom Mieter geschaffenen Gebäudeteilen

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Für die Frage der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 1 und 2 MRG und deren Durchsetzung ist es grundsätzlich nicht maßgeblich, ob die zu erhaltenden Gebäudeteile und Einrichtungen vom Vermieter geschaffen wurden oder von einem Mieter. Der den Ausschluss entsprechender Einwendungen tragende Grund, dass die Erhaltungspflicht des Vermieters gegenüber allen Mietern des Hauses und nicht nur gegenüber dem Mieter des betroffenen Objekts besteht, gilt auch in dem Fall, dass der antragstellende Mieter in die Erhaltungspflicht des Vermieters fallende allgemeine Gebäudeteile verändert, ohne dass dieser seine Zustimmung erteilt oder nach § 9 MRG zur Duldung der Änderung verpflichtet ist.

In einem Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 iVm §§ 3, 6 MRG sind (nur) die Voraussetzungen der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 MRG zu prüfen, sodass es der Differenzierung der Erhaltungspflicht danach, ob die Einrichtung vom Mieter selbst hergestellt oder vom Vermieter bereitgestellt wurde, nicht bedarf.

  • Etzersdorfer, Ingmar
  • BG Innere Stadt Wien, 49 Msch 14/16y
  • WOBL-Slg 2019/17
  • OGH, 20.11.2017, 5 Ob 122/17b
  • § 37 MRG
  • LGZ Wien, 40 R 48/17f
  • § 3 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 6 MRG
  • § 9 MRG

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