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Aufschiebung der Räumungsexekution und Fortsetzung des Bestandverhältnisses in der Insolvenz des Bestandnehmers

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Für die Auslegung von § 12c IO sind Lehre und Rechtsprechung zu § 12a AO weiter beachtlich. Als Exekutionsschutzregelung entfaltet auch § 12c IO seine volle Wirkung erst, wenn der Bestandgeber versucht, im Weg der Räumungsexekution das Objekt in seinen Besitz zu bringen. Es ist aber egal, wann die Exekution stattfindet. Stellt der Bestandgeber einen Exekutionsantrag auf Grund eines Titels, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffen wurde, so ist dies ein Oppositionsgrund. Bei rechtzeitiger Zahlung der Barquote laut Zahlungsplan kommt es nicht zu einer automatischen Fortsetzung des Bestandverhältnisses, es ist vielmehr ein Aufschiebungsantrag des Bestandnehmers (Insolvenzverwalters) im Exekutionsverfahren und die Einstellung des Exekutionsverfahrens erforderlich. Erst dann gilt das Bestandverhältnis als fortgesetzt.

  • WOBL-Slg 2013/26
  • OGH, 17.10.2012, 7 Ob 129/12i
  • LGZ Wien, 39 R 445/11x
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 12c IO
  • BG Fünfhaus, 5 C 285/11d

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