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Genehmigungsfähigkeit der baubehördlich bewilligten Errichtung eines Balkons

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Nur wenn von vornherein feststünde, dass mit einer Bewilligung der Baubehörde, etwa wegen nicht ausreichender Sicherheitsvorkehrungen, keinesfalls gerechnet werden kann, könnte das zur Abweisung eines Änderungsbegehrens führen. Das ist bei Vorliegen einer Baubewilligung, an deren Inhalt das Begehren orientiert ist, praktisch auszuschließen. Ob der Wohnungseigentümer den Balkon vor einer Bauvollendungsanzeige benützen darf, ist für die Frage der Genehmigungsfähigkeit ohne Belang.

  • WOBL-Slg 2013/17
  • OGH, 12.06.2012, 5 Ob 97/12v, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LG Salzburg, 22 R 47/12h
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 Abs 2 WEG

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