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Bewertung des Streitgegenstandes nach dem dreifachen Einheitswert der Liegenschaft ist unsachlich und daher verfassungswidrig

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Da eine vorhersehbare Relation zwischen dem Verkehrswert und dem Einheitswert einer Liegenschaft heute nicht mehr existiert, steht eine an den Einheitswert anknüpfende Differenzierung mit einem Rechtsmittelsystem, soweit dieses die Zulässigkeit der Anrufung eines Höchstgerichtes vom Wert des Streitgegenstandes (hier: Verweis auf § 60 Abs 2 JN in § 500 Abs 3 ZPO) abhängig macht (wogegen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen), im Widerspruch und bedürfte einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche ist jedoch nicht zu sehen.

  • § 528 Abs 2 Z 1 ZPO
  • § 500 Abs 3 ZPO
  • VfGH, 29.11.2012, G 78/12, (kundgemacht im BGBl I 2013/26)
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 60 Abs 2 JN
  • § 78 EO
  • WOBL-Slg 2013/24

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