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Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels bei eingeschränkter Benutzbarkeit der Aufzuganlage

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Bleibt die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzugs für einen Wohnungseigentümer erheblich hinter der Nutzungsmöglichkeit anderer Miteigentümer zurück, ist die Abänderung des Aufteilungsschlüssels gerechtfertigt.

Gegenüber einem Dritten, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist und daher zur Tragung der Aufwendungen der Liegenschaft auch nicht verpflichtet ist (hier: Verwalter), besteht keine materielle Berechtigung, einen abweichenden Verteilungsschlüssel feststellen zu lassen.

  • OGH, 02.10.2012, 5 Ob 48/12p
  • LGZ Wien, 40 R 289/11p
  • § 32 Abs 5 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2013/19
  • BG Josefstadt, 4 Msch 11/09w

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