„Austausch“ der Person, deren strafbares Verhalten der juristischen Person zuzurechnen ist, im Verfahren vor dem VwG unzulässig
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 68
- Erkenntnisse des VwGH, 1686 Wörter
- Seiten 218 -219
- https://doi.org/10.47782/oeba202003021801
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§ 44a Z 1 VStG; § 35 Abs 2 FM-GwG; § 50 VwGVG.
Der der Verantwortlichkeit einer juristischen Person zu Grunde liegende Tatvorwurf ist im Sinne der Judikatur zu § 44a Z 1 VStG untrennbar mit den im Straferkenntnis konkret genannten Tätern verbunden. Werden die Täter (erst) im Beschwerdeverfahren ausgetauscht, handelt es sich nicht mehr um das im Straferkenntnis vorgeworfene „ein und dasselbe Verhalten des Täters“, das die Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG individualisiert und konkretisiert. Daher stellt im Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person der Austausch der Täter erst im Beschwerdeverfahren vor dem VwG eine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens im Sinne des § 50 VwGVG dar.
Wenn die FMA in einem Straferkenntnis die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit einer juristischen Person auf die Zurechnung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der beiden Geschäftsführer stützt, das VwG hingegen die zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführer durch den verantwortlichen Beauftragten als Zurechnungsperson ersetzt, dann liegt eine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens im Sinne des § 50 VwGVG vor.
Eine Befugnis des VwG zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des § 50 VwGVG hinaus besteht nicht.
- Stöger, Karl
- VwGH, 13.12.2019, Ra 2019/02/0184
- oeba-Slg 2020/248
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