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Heft 3, März 2020, Band 68

Stöger, Karl

Der „zurechenbaren“ natürlichen Person stehen im Strafverfahren gegen die juristische Person die Beschuldigtenrechte durchgehend zu

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§ 32 Abs 1 VStG; § 50 VwGVG; § 22 Abs 6 Z 2 FMABG; § 9 VStG.

Die natürliche Person ist ab dem Zeitpunkt, in dem von ihrer Bestrafung gemäß § 22 Abs 6 Z 2 FMABG abgesehen worden ist, formal nicht mehr als Beschuldigte in dem gegen sie beendeten Verfahren anzusehen. Wird das Verfahren gegen die juristische Person weitergeführt, müssen wegen der Abhängigkeit der Bestrafung der juristischen Person von der Strafbarkeit der natürlichen Person der natürlichen Person dennoch auch im weiteren Verfahren gegen die juristische Person Beschuldigtenrechte eingeräumt werden. Keinesfalls kommt die Beiziehung der natürlichen Person als Zeugin in Betracht.

Ein Verwaltungsgericht hat gemäß § 50 Abs 1 VwGVG über Bescheidbeschwerden im Verwaltungsstrafverfahren in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine ersatzlose Behebung eines Straferkenntnisses ohne Einstellung des Verfahrens ist daher rechtswidrig. Allfällige Verletzungen der Beschuldigtenrechte der natürlichen Person im erstinstanzlichen Behördenverfahren ermächtigen das Verwaltungsgericht nicht zur „ersatzlosen Aufhebung“ des Verfahrens gegen die juristische Person, vielmehr hat es - allenfalls unter Sanierung der Verfahrensmängel - in der Sache zu entscheiden.

  • Stöger, Karl
  • VwGH, 13.12.2019, Ra 2019/02/0147Ra 2019/02/0184
  • oeba-Slg 2020/247

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