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Bei Bestrafung einer juristischen Person nach § 35 FM-GwG sind die Fälle des Abs 1 und Abs 2 klar voneinander zu trennen

Autor

Stöger, Karl
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 68
Inhalt:
Erkenntnisse des VwGH
Umfang:
1026 Wörter, Seiten 219-220

20,00 €

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§ 35 FM-GwG; § 9 Abs 1 und Abs 2 VStG, § 44a VStG.

Bei § 35 Abs 1 und Abs 2 FM-GwG handelt es sich um unterschiedliche Tatbestände: Während die gem Abs 1 der juristischen Person zuzurechnende Pflichtverletzung direkt von der Führungsperson begangen wird, sieht Abs 2 vor, dass die Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter begangen wird, was erst dann der juristischen Person zurechenbar ist, wenn eine Führungsperson die Pflichtverletzung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht hat. Die Umschreibung einer Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs 1 FM-GwG „beziehungsweise“ jenes des Abs 2 leg cit in einem Straferkenntnis (Erkenntnis des VwG) enthält daher einen unzulässigen Alternativvorwurf. Eine solche Tatumschreibung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG.

Ist ein Vertretungsorgan auch als verantwortlicher Beauftragter gem § 9 Abs 2 VStG bestellt, ist er weiter als Vertretungsorgan gem § 9 Abs 1 VStG verwaltungsrechtlich strafbar und kann nicht in beiden Funktionen zur Verantwortung gezogen werden.

  • Stöger, Karl
  • VwGH, 13.12.2019, Ro 2019/02/0011
  • oeba-Slg 2020/249

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