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Beginn der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB

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Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die den Schaden verursachende Handlung begangen wurde. Auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es nicht an. Mit Ablauf dieser langen, objektiven Verjährungsfrist ist der späteste Zeitpunkt für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs verstrichen. An dieser stRsp ist weiterhin festzuhalten.

Die Verjährungsvorschriften des § 1478 ABGB und des § 1489 ABGB betreffen unterschiedliche Fälle; aus der allgemeinen Regel des § 1478 ABGB kann für die Verjährung nach § 1489 ABGB daher nichts abgeleitet werden.

  • OGH, 26.11.2020, 4 Ob 178/20k
  • LG Linz, 22.07.2020, 14 R 77/20x
  • § 1478 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2021, 667
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1489 ABGB
  • BG Linz, 23.04.2020, 14 C 189/19f
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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