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Form der Ausschlagung der Erbschaft für sich und die Nachkommen / „konkurrierender“ Miterbe als Bote einer Erbausschlagungserklärung

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Zumindest im Fall der ausdrücklichen Ausschlagung der Erbschaft für sich und die Nachkommen müssen die Formerfordernisse des § 1278 Abs 2 ABGB nicht eingehalten werden; die Erklärung führt auch ohne Notariatsaktsform dazu, dass die – abgesehen von den ebenfalls „weggefallenen“ Nachkommen – Nächstberufenen gültig zum Zug kommen.

Grundsätzlich kann auch ein „konkurrierender“ Miterbe als Bote einer Erbausschlagungserklärung fungieren.

  • JBL 2021, 659
  • OLG Innsbruck, 15.10.2020, 2 R 91/20d
  • § 758 Abs 2 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 25.03.2021, 2 Ob 203/20x
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1278 Abs 2 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 805 ABGB
  • LG Innsbruck, 28.05.2020, 41 Cg 23/20f
  • Arbeitsrecht

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