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Fehlende Möglichkeit, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zwischen Lebensgefährten mit Drittwirksamkeit im Grundbuch einzutragen, nicht verfassungswidrig

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Die Bestimmung in § 364c S 2 ABGB betreffend den Ausschluss der Möglichkeit, ein zwischen Lebensgefährten vereinbartes Veräußerungs- und Belastungsverbot mit Drittwirksamkeit im Grundbuch einzutragen, ist nicht unsachlich. Mit dieser Regelung wird ein Ausgleich zwischen dem Interesse am Erhalt des Familienvermögens einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrsfähigkeit von Liegenschaften andererseits verfolgt. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot mit Drittwirksamkeit soll nur in engen Grenzen erlangt werden können, um die Veräußerbarkeit von Liegenschaftsvermögen nicht in unbilliger Weise zu beschränken. Daher überschreitet der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er Lebensgefährten von der Möglichkeit ausschließt, ein zwischen ihnen geschlossenes Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eintragen zu lassen und dadurch mit Wirkung gegenüber Dritten auszustatten.

  • § 364c ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2021, 648
  • Zivilverfahrensrecht
  • VfGH, 23.06.2021, G 32/2021
  • Arbeitsrecht

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