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Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG auch bei Erbringung der Versicherungsleistung an den empfangsberechtigten Versicherten

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Erbringt der Kaskoversicherer nach einem Verkehrsunfall die Versicherungsleistung nicht an den Versicherungsnehmer, sondern direkt an den Versicherten (hier: Fahrzeugeigentümer und Leasinggeber), so bewirkt dies den Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG, wenn der Versicherte empfangsberechtigt ist. Der Kaskoversicherer ist in diesem Fall zum Regress gegen den Schädiger aktiv legitimiert.

  • LG Innsbruck, 14.10.2020, 2 R 57/20a
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 67 Abs 1 VersVG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Schwaz, 13.01.2020, 2 C 1164/18b
  • JBL 2021, 671
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 29.04.2021, 2 Ob 1/21t
  • Arbeitsrecht

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