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Beschäftigung von Dienstnehmern kann nicht Inhalt einer Reallast sein

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 36
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1643 Wörter, Seiten 86-88

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Der Leistungspflichtige der Reallast wird durch das Eigentum am dienenden Grundstück bestimmt. Zum Wesen der Reallast gehört daher die Verknüpfung der Schuldnereigenschaft mit dem Eigentum am dienenden Grundstück. Ist der Schuldner bloß vorkaufsberechtigt, kommt somit eine Reallastbestellung nicht in Betracht.

Der im Sachenrecht herrschende Typenzwang gebietet eine enge Auslegung, zumal der Gesetzgeber einer übermäßigen Belastung von Grund und Boden vorbeugen wollte. Die Begründung neuer Reallasten ist zwar nicht ausgeschlossen, fordert aber eine Bezugnahme auf historische Vorbilder.

  • LG Innsbruck, 53 R 76/20w
  • § 530 ABGB
  • OGH, 15.02.2021, 5 Ob 244/20y
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Innsbruck, TZ 10126/2020
  • WOBL-Slg 2023/34

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