


Nachbarrecht: Zulässigkeit von Lärmimmissionen durch „Schlagwerkspiel" und Bestimmtheit von Begehren und Urteilsspruch
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 36
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4157 Wörter, Seiten 79-83
30,00 €
inkl MwSt




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Für die Beurteilung, ob der von einem Grundstück ausgehende Lärm die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, ist nicht nur die objektiv messbare Lautstärke (iSd Erhöhung des Grundgeräuschpegels), sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Gestörten abzustellen ist. Für die Lästigkeit sind va die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend. Dabei ist auf die „subjektive Lästigkeit“ des Geräuschs – allerdings gemessen am Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners – abzustellen.
Bei einem Unterlassungsurteil nach § 364 Abs 2 ABGB bedarf es der Angabe von Messeinheiten nicht. Dem Unterlassungsbegehren kann eine allgemeinere Fassung gegeben werden, um Umgehungen zu vermeiden. In diesem Sinn ist es zulässig, entweder die konkrete Verletzungshandlung zu nennen und das Verbot auf ähnliche Eingriffe zu erstrecken oder das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch „insb“ aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen; auch bei einer solchen allgemeineren Fassung des Urteilsbegehrens muss der Spruch den Kern der Verletzungshandlung erfassen und das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Bekl als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann.
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- Scharmer, Marco
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- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 19.05.2022, 3 Ob 70/22y, Zurückweisung der ordentlichen Revision
- § 364 Abs 2 ABGB
- BG Hall in Tirol, 3 C 145/20h
- LG Innsbruck, 4 R 177/21i
- WOBL-Slg 2023/32
Für die Beurteilung, ob der von einem Grundstück ausgehende Lärm die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, ist nicht nur die objektiv messbare Lautstärke (iSd Erhöhung des Grundgeräuschpegels), sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Gestörten abzustellen ist. Für die Lästigkeit sind va die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend. Dabei ist auf die „subjektive Lästigkeit“ des Geräuschs – allerdings gemessen am Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners – abzustellen.
Bei einem Unterlassungsurteil nach § 364 Abs 2 ABGB bedarf es der Angabe von Messeinheiten nicht. Dem Unterlassungsbegehren kann eine allgemeinere Fassung gegeben werden, um Umgehungen zu vermeiden. In diesem Sinn ist es zulässig, entweder die konkrete Verletzungshandlung zu nennen und das Verbot auf ähnliche Eingriffe zu erstrecken oder das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch „insb“ aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen; auch bei einer solchen allgemeineren Fassung des Urteilsbegehrens muss der Spruch den Kern der Verletzungshandlung erfassen und das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Bekl als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann.
- Scharmer, Marco
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 19.05.2022, 3 Ob 70/22y, Zurückweisung der ordentlichen Revision
- § 364 Abs 2 ABGB
- BG Hall in Tirol, 3 C 145/20h
- LG Innsbruck, 4 R 177/21i
- WOBL-Slg 2023/32