


Verbesserung von Formmängeln im Urkundenhinterlegungsverfahren
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 36
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1157 Wörter, Seiten 90-92
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Der nicht im ERV eingebrachte RevRek wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht auftragsgemäß verbessert, weil die aufgrund des Verbesserungsauftrags eingebrachte elektronische Mitteilung über die Einbringung des – nicht angeschlossenen – RevRek den Parteifehler nicht vollständig sanieren konnte.
-
- § 10 Abs 3 ERV
- § 89c Abs 5 Z 1 GOG
- LG Wiener Neustadt, 17 R 61/21y
- Miet- und Wohnrecht
- § 17 UHG
- OGH, 03.03.2022, 5 Ob 31/22b, Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses
- BG Mödling, Uh 11/2021
- WOBL-Slg 2023/39
Der nicht im ERV eingebrachte RevRek wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht auftragsgemäß verbessert, weil die aufgrund des Verbesserungsauftrags eingebrachte elektronische Mitteilung über die Einbringung des – nicht angeschlossenen – RevRek den Parteifehler nicht vollständig sanieren konnte.
- § 10 Abs 3 ERV
- § 89c Abs 5 Z 1 GOG
- LG Wiener Neustadt, 17 R 61/21y
- Miet- und Wohnrecht
- § 17 UHG
- OGH, 03.03.2022, 5 Ob 31/22b, Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses
- BG Mödling, Uh 11/2021
- WOBL-Slg 2023/39