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Beseitigungsanspruch bei unmittelbarer Zuleitung durch überhängende Äste

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Ragen Äste meterweit in das nachbarliche Grundstück hinein und wird dadurch eine Gefährdung für Personen und Sachen begründet, handelt es sich dabei um unmittelbare Zuleitungen iSd § 364 Abs 2 S 2 ABGB. Auch aus einem bloßen Naturwirken kann durch (bewusstes) Aufrechterhalten dieses Zustands eine unmittelbare Zuleitung werden. Auch wenn ein Grundstück am Wald erworben wird, bedeutet dies nicht, dass Immissionen geduldet werden müssten, die erst nachträglich durch die mangelhafte Pflege des Baumbestandes entstehen.

Wenn das widerrechtliche Verhalten des Störers (hier: Unterlassen baumpflegerischer Maßnahmen) sich nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen das Eigentumsrecht des Nachbarn beeinträchtigenden Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht.

  • § 422 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 22.11.2011, 4 Ob 43/11v
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • LG Feldkirch, 21.12.2010, 2 R 360/10x
  • BG Bregenz, 06.10.2010, 4 C 1590/09x
  • JBL 2012, 244
  • Arbeitsrecht

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