BG Thalgau: Nutzerdatenherausgabe bei Google Business
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 9
- Judikatur, 3505 Wörter
- Seiten 101 -106
- https://doi.org/10.33196/ziir202101010101
20,00 €
inkl MwSt
Bei in Österreich abrufbaren Websites kann das Wohnsitzgericht des Klägers, also des Geschädigten (hier: durch einen kreditschädigenden Eintrag in Google Business) als jenes Gericht qualifiziert werden, in dessen Sprengel „der Gegenstand eingelangt oder zur Abgabe oder Verbreitung gelangt ist“.
Das IPRG-Gesetz definiert nicht, welchen Ort es als denjenigen ansieht, an dem die „Verletzungshandlung gesetzt“ wurde. Aus der Rechtsordnung (§ 67 Abs 2 StGB; § 40 Abs 2 MedG; § 83 c Abs 3 JN) ergibt sich aber, dass für den Gesetzgeber auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung oder dergleichen im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, als Begehungsort – auch im Sinne des § 13 Abs 2 IPRG – anzusehen ist.
Das Herkunftslandprinzip ist gemäß § 1 Abs 2 ECG auf den Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb der EU/des EWR beschränkt und gelangt daher bei Klagen gegen Google, LL.C., USA, als verantwortliche Betreiberin des Dienstes Google Business nicht zur Anwendung.
Passivlegitimiert für ein Auskunftsbegehren nach § 18 Abs 4 ECG sind jene Diensteanbieter, die mit dem betreffenden Nutzer, der den verletzenden Inhalt geposted hat, eine Vereinbarung über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben.
Eine Negativbewertung (hier: Ein-Stern-Vergabe) ist geeignet, sich abträglich auf die Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt auszuwirken. Der durchschnittliche Leser nimmt nämlich an, dass der Bewerter ein Mandant des Klägers war oder zumindest in sonstiger Weise mit der Kanzlei in Kontakt stand. Trifft dies nicht zu bzw. wird dies vom Plattformbetreiber nicht nachgewiesen, ist der Auskunftsanspruch jedenfalls nach den Maßstäben des § 1330 ABGB berechtigt.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 41 Abs 2 JN
- Kreditschädigung
- Bewertungsportal
- § 16 ABGB
- § 51 Abs 1 Z 8b JN
- § 31 MedienG
- § 1330 ABGB
- § 27a JN
- BG Thalgau, 28.10.2020, 2 C 252/19t, Negativer Google Business Eintrag II
- Ansprüche auf Herausgabe von Nutzerdaten
- ZIIR 2021, 101
- Zuständigkeit, internationale
- Ehrverletzung, E-Commerce, Auskunftsbegehren, Internet, Host-Provider, Diensteanbieter, Nutzer, Identität
- § 18 Abs 4 ECG
- Medienrecht
- § 83c Abs 3 JN
- Google Business
- Fake-Eintrag
Weitere Artikel aus diesem Heft