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EuGH: Elektronische Vorlage von Werken bei Gericht keine öffentliche Wiedergabe

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 9
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
3468 Wörter, Seiten 113-118

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Die elektronische Einreichung urheberrechtlich geschützten Materials (hier: Websiteauszug mit Foto und Textstellen) als Beweismittel bei Gericht stellt bereits auf der Tatbestandsebene keine „öffentliche Wiedergabe“ gemäß Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG dar.

Der Urheberrechtsschutz ist nicht bedingungslos zu gewähren, sondern muss fallkonkret gegenüber Grundrechten abgewogen werden. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art 47 GRC würde ernsthaft gefährdet, wenn ein Rechteinhaber in der Lage wäre, der Übermittlung von Beweismitteln an ein Gericht allein mit der Begründung zu widersprechen, diese Beweismittel enthielten ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Beweismittel, Einreichung von
  • Art 9 RL 2009/24/EG
  • Gerichtsverfahren
  • EuGH, 28.10.2020, C-637/19, BY/CX (Fotografischer Beweis)
  • § 41 UrhG
  • ZIIR 2021, 113
  • Werk, urheberrechtliches
  • Art 3 Abs 1 1 RL 2009/24/EG
  • Medienrecht
  • Öffentlichkeit, Begriff der
  • Vervielfältigung
  • Öffentliche Wiedergabe, keine
  • Art 47 GRC
  • Art 4 RL 2009/24/EG

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