


LG Wels: Cybermobbing durch Fake Profile
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 9
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 5488 Wörter, Seiten 119-127
20,00 €
inkl MwSt




-
Erlangt der Täter die Portraitbilder eines anderen aus einem frei zugänglichen sozialen Netzwerk und nutzt er diese zur Erstellung von zahlreichen Fake-Profilen bzw Fake-Accounts, um seinen Voyeurismus am Schreiben mit sexuellem Background und dem Fotoaustausch zu frönen, liegt darin kein per se widerrechtlicher Vorgang des Verschaffens von personenbezogenen Daten iSv § 63 Satz 1 erste Alternative DSG.
Da eine Täuschung iSv § 108 StGB bereits ihrem Wortlaut nach nur gegenüber Menschen stattfinden kann, ist die Veröffentlichung von Fake-Profilen durch Online-Plattformen, bei denen eine Veröffentlichung automatisiert ohne Zwischenschaltung einer natürlichen Person erfolgt, nicht geeignet, den Tatbestand des § 108 Abs 1 StGB zu verwirklichen. Eine zur Lückenschließung taugliche, dem § 148a StGB vergleichbare („Auffang“-)Bestimmung für Manipulationshandlungen im Rahmen automationsunterstützter Datenverarbeitung ohne Bereicherungsvorsatz fehlt hingegen.
Das Verwenden von Lichtbildern einer fremden, real existierenden Person für eigene Sex-Chats, sodass alsbald entweder der Abgebildete selbst unmittelbar oder über andere Nutzer Kenntnis davon erlangen würden, dass eine andere Person mit einem „Fake“-Profil bzw -Account unter Verwendung ihn zeigender Lichtbilder auf diversen „Dating“-Portalen agiert und dort freimütig und in exorbitanter Frequenz über seine sexuellen Neigungen, Perversionen, Sexualpräferenzen und diverse Sex-Praktiken doziert, stellt eine – vom erforderlichen bedingten Vorsatz getragene – fortdauernde Belästigung des Abgebildeten im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems dar, die nach § 107c Abs 1 Z 1 StGB strafbar ist.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Thiele, Clemens
-
- ZIIR 2021, 119
- § 107a Abs 1 StGB
- § 195 Abs 1 Z 2 StPO
- Beleidigung
- Personenbildnissen, Missbrauch von
- Fantasienamen
- Halbwahrheiten
- § 108 StGB
- Fake-Accounts, zahlreiche
- § 107c Abs 1 Z 1 StGB
- § 63 DSG
- Chats, massenhafte
- Messengerdienste
- Internet-Chat-Portale
- Lovoo
- Telegram
- Daten Legende
- Snapchat
- Lichtbilder
- Aussage
- Inhalte, sexuell-verletzende
- Cybermobbing
- Tinder
- Medienrecht
- LG Wels, 19.11.2020, 24 Bl 31/20i, Fake Profile und Sex-Chats
- § 196 Abs 1 StPO
- Dating-Portale
- § 107a Abs 2 StGB
- § 107c Abs 1 Z 2 StGB
- Fake-Profile, kreditschädigende
Erlangt der Täter die Portraitbilder eines anderen aus einem frei zugänglichen sozialen Netzwerk und nutzt er diese zur Erstellung von zahlreichen Fake-Profilen bzw Fake-Accounts, um seinen Voyeurismus am Schreiben mit sexuellem Background und dem Fotoaustausch zu frönen, liegt darin kein per se widerrechtlicher Vorgang des Verschaffens von personenbezogenen Daten iSv § 63 Satz 1 erste Alternative DSG.
Da eine Täuschung iSv § 108 StGB bereits ihrem Wortlaut nach nur gegenüber Menschen stattfinden kann, ist die Veröffentlichung von Fake-Profilen durch Online-Plattformen, bei denen eine Veröffentlichung automatisiert ohne Zwischenschaltung einer natürlichen Person erfolgt, nicht geeignet, den Tatbestand des § 108 Abs 1 StGB zu verwirklichen. Eine zur Lückenschließung taugliche, dem § 148a StGB vergleichbare („Auffang“-)Bestimmung für Manipulationshandlungen im Rahmen automationsunterstützter Datenverarbeitung ohne Bereicherungsvorsatz fehlt hingegen.
Das Verwenden von Lichtbildern einer fremden, real existierenden Person für eigene Sex-Chats, sodass alsbald entweder der Abgebildete selbst unmittelbar oder über andere Nutzer Kenntnis davon erlangen würden, dass eine andere Person mit einem „Fake“-Profil bzw -Account unter Verwendung ihn zeigender Lichtbilder auf diversen „Dating“-Portalen agiert und dort freimütig und in exorbitanter Frequenz über seine sexuellen Neigungen, Perversionen, Sexualpräferenzen und diverse Sex-Praktiken doziert, stellt eine – vom erforderlichen bedingten Vorsatz getragene – fortdauernde Belästigung des Abgebildeten im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems dar, die nach § 107c Abs 1 Z 1 StGB strafbar ist.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- ZIIR 2021, 119
- § 107a Abs 1 StGB
- § 195 Abs 1 Z 2 StPO
- Beleidigung
- Personenbildnissen, Missbrauch von
- Fantasienamen
- Halbwahrheiten
- § 108 StGB
- Fake-Accounts, zahlreiche
- § 107c Abs 1 Z 1 StGB
- § 63 DSG
- Chats, massenhafte
- Messengerdienste
- Internet-Chat-Portale
- Lovoo
- Telegram
- Daten Legende
- Snapchat
- Lichtbilder
- Aussage
- Inhalte, sexuell-verletzende
- Cybermobbing
- Tinder
- Medienrecht
- LG Wels, 19.11.2020, 24 Bl 31/20i, Fake Profile und Sex-Chats
- § 196 Abs 1 StPO
- Dating-Portale
- § 107a Abs 2 StGB
- § 107c Abs 1 Z 2 StGB
- Fake-Profile, kreditschädigende