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OGH: Live-Stream Wiedergabe und Online-Videorecording

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Eine Kabelweitersendung nach § 59a Abs 1 UrhG erfordert eine vorgelagerte Rundfunksendung, die zur Weitersendung übernommen wird, wobei die Kabelweitersendung den Integralgrundsatz wahren muss, dh die Sendung ist gleichzeitig, vollständig und unverändert weiterzuleiten.

Eine Kabelweitersendung erfordert nach österreichischem Urheberrecht aufgrund des maßgebenden technologieneutralen Ansatzes nicht zwingend, dass das Signal tatsächlich über Kabel weitergeleitet wird, sondern erfasst auch die Weiterleitung mittels Mikrowelle oder UMTS, zumal aus der Sicht des Nutzers kein Unterschied besteht, ob die abschließende Weiterleitung über Internet (OTT-Dienste) oder über ein Mobilfunknetz erfolgt; oft weiß der Nutzer gar nicht, über welche Datenverbindung er auf die Inhalte zugreift.

Das Weitersenderecht nach § 76a Abs 1 UrhG ist ein Anwendungsfall der öffentlichen Wiedergabe. Nach dieser Bestimmung haben Rundfunkunternehmer mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche (Leistungsschutz-)Recht, die von ihnen ausgestrahlten Sendungen gleichzeitig über eine andere Sendeanlage weiter zu senden.

Mit einem Online-Videorekorder wird eine digitale Vervielfältigung von Fernsehprogrammen vorgenommen, die unter § 15 Abs 1 UrhG fällt. Dazu ist anerkannt, dass es für die Frage, wer die Vervielfältigung vornimmt, nicht darauf ankommt, wem das Speichermedium gehört; natürliche Personen können auch eine Vervielfältigungsdienstleistung durch einen Dritten in Anspruch nehmen.

Für die Zurechnung eines Vervielfältigungsvorgangs sind die technischen Gesichtspunkte relevant sowie, ob der Hersteller der Kopie sich darauf beschränkt, gleichsam „an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts“ zu treten und als „notwendiges Werkzeug“ des anderen tätig zu werden, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt. Im Rahmen dieser an normativen Maßstäben ausgerichteten Prüfung sei zudem darauf abzustellen, ob der Auftraggeber die Organisationshoheit über das Aufnahmegeschehen hat.

Amtliche Leitsätze

  • § 59 Abs 1 UrhG
  • Rundfunksendung
  • § 15 UrhG
  • § 76a Abs 1 UhrG
  • Kabelweitersendung
  • OGH, 22.09.2020, 4 Ob 149/20w, DREI TV
  • Online-SatCap-RL 2019/798/EU
  • § 42 Abs 4 UrhG
  • ZIIR 2021, 107
  • Art 11 der Satelliten-RL 93/83/EWG
  • Medienrecht
  • Technologieneutralität des Urheberrrechts
  • § 36 Abs 3 VerwGesG
  • Deduplizierung
  • Live-Stream
  • Art 8 Abs 3 der Vermiet- und Verleih-RL 2006/115/EG
  • Online Videorecorder

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