Bindungswirkung verwaltungsrechtlicher Bescheide im Zivilverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 68
- Rechtsprechung des OGH, 2668 Wörter
- Seiten 658 -661
- https://doi.org/10.47782/oeba202009065801
20,00 €
inkl MwSt
§ 867 ABGB; § 90 stmk GemO; §§ 190, 411 ZPO. Bedarf ein Geschäft der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, so ist es ohne diese Zustimmung schwebend unwirksam, außer die Mitwirkung dient nur internen Zwecken. Zivilgerichte sind an Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gebunden, wenn diese über eine im Zivilverfahren zu prüfende Vorfrage als Hauptfrage entschieden haben. Verweigert eine Aufsichtsbehörde bescheidmäßig die Zustimmung zu einem von einer Gemeinde abgeschlossenen Zinsen-Collar-Vertrag, ist das Gericht an diesen Ausspruch gebunden. In den Fällen der Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen Fehlens besonderer Gültigkeitsvoraussetzungen nach § 876 ABGB kommt eine Haftung des öffentlichen Rechtsträgers in Betracht, wenn er verabsäumt, den Vertragspartnern Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 18.02.2020, 10 Ob 14/19k
- oeba-Slg 2020/2693
Weitere Artikel aus diesem Heft