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VwGH bestätigt Rechtsprechung zum Verfahren nach § 37 FM-GwG als Verwaltungsstrafsache

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 68
Inhalt:
Erkenntnisse des VwGH
Umfang:
1142 Wörter, Seiten 666-667

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§ 37 Abs 1 iVm Abs 4 FM-GwG; § 50 VwGVG; Art 133 Abs 4 B-VG.

Das Verfahren gemäß § 37 FM-GwG ist als Entscheidung „in Verwaltungsstrafsachen“ im Sinne des § 50 VwGVG zu qualifizieren (so bereits VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179 [= ÖBA 2020/429]).

In Verwaltungsstrafsachen haben die Verwaltungsgerichte jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach § 28 VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte, in der Sache selbst zu entscheiden. Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in § 50 VwGVG wiederholt bzw konkretisiert.

Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf § 37 Abs 1 FM-GwG gestützten Veröffentlichung hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis zu begründen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere, weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist (VwGH 27.6.2019, Ra 2019/02/0017 [= ÖBA 2019/245]).

  • Stöger, Karl
  • oeba-Slg 2020/254
  • VwGH, 06.03.2020, Ro 2019/02/0007

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